JudikaturJustizRS0094395

RS0094395 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Wortlaut und Sinn des § 148 a StGB setzen zur Deliktsverwirklichung voraus, dass der tatbestandsmäßige Vermögensschaden (arg "Wer ..... dadurch schädigt, dass er ....... beeinflusst") als unmittelbare Folge einer auf die dort beschriebene Weise vorgenommene Beeinflussung des Ergebnisses einer automationsunterstützten Datenverarbeitung eintritt. Wird hingegen nach dem Vorliegen des durch die Manipulation beeinflussten Verarbeitungsergebnisses in das zur Schädigung führende Geschehen noch eine Person dazwischengeschaltet, die ihrerseits dann erst infolge einer Täuschung durch den Täter (unter Benützung jenes Verarbeitungsergebnisses entweder durch letzteren zur Täuschung oder aber, als Folge der Täuschung, durch sie selbst) die schädigende Vermögensverfügung trifft - und nicht etwa bloß täuschungsbedingt ein Eingreifen in einen nunmehr bereits selbsttätig zum Schadenseintritt hin in Gang befindlichen Geschehensablauf (als bloßes "Kontrollorgan") unterläßt -, dann liegt der Tatbestand des Betruges (§ 146 StGB) vor.

Entscheidungen
5