RS0094385 – OGH Rechtssatz
RS0094385 – OGH Rechtssatz
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Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). Ein solcher Irrtum über Nebenumstände begründet auch dann keinen Betrug, wenn sich der Irregeführte dadurch zu seinem Verhalten bewogen gefühlt hätte.