Spruch Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Mehrbegehrens richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil abgeändert, also ein Klagebegehren von S 29.506,37 samt 14 % Zins…
Text Entscheidungsgründe: Die B. W.T*** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Gesellschaft), deren Geschäftsführer der Beklagte ist, kaufte am 23.12.1980 bei BMW-Austria einen PKW der Marke BMW 323 i mit einem Fünfgangsportgetriebe als Sonderausstattung zum Aufpreis von S 4299,-- netto, aber ohne Differe…
Rechtliche Beurteilung Die Revision des Klägers ist, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtliches Urteils (im Umfang der Abweisung seines Mehrbegehrens) richtet, gemäß § 502 Abs.3 ZPO unzulässig, weil sie den im ersten Satz dieser Gesetzesstelle bestimmten Wert von S 60.000 nicht übersteigt; im …