JudikaturJustizRS0094352

RS0094352 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 1991

Das drohende Umringen eines Passanten, dessen Abdrängen in einen Hauseingang und die bloße Androhung körperlicher Gewalt (deren tatsächlicher Einsatz sich auf das bloße Abdrängen beschränkte) liegen noch unter der Erheblichkeitsschwelle jener räuberischen Gewaltanwendung, auf die § 142 Abs 2 StGB abstellt.

Entscheidungen
2