JudikaturJustizRS0094317

RS0094317 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1988

Verbindlichkeiten bewirken dann, wenn sie bei einer ökonomischen Betrachtungsweise nach allgemeiner Verkehrsanschauung für den Verpflichteten eine echte Einbuße an wirtschaftlichem Wert darstellen, genauso den Eintritt eines Schadens an seinem Vermögen wie eine Verminderung seiner Aktiven. Daher ist schon die Ausfolgung eines potenten (Zahlungswechsels) Wechsels, die im Hinblick auf dessen Funktion als Zahlungsmittel im Wirtschaftsverkehr unmittelbar zur "stoffgleichen" Bereicherung des Übernehmers führt, und nicht erst die Einlösung eines solchen Akzepts jene Hingabe eines wirtschaftlichen Werts, die bei ökonomischer Betrachtung das Vermögenspotential des Übergebers mindert und ihm damit an der Substanz seines Vermögens schädigt.

Entscheidungen
6