JudikaturJustizRS0094308

RS0094308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2021

Eine Schädigung am Vermögen liegt vor, wenn die Vermögenslage des Opfers nach der Tat ungünstiger ist als zuvor, was grundsätzlich nach einem konkreten objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist.

Entscheidungen
6