RS0094304 – OGH Rechtssatz
RS0094304 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Schon die Unterlassung einer nach der Übung des redlichen Verkehrs gebotenen Aufklärung ist als (täuschendes) Vorspiegeln einer den Geschäftspartner zu der ihn schädigenden Handlung verleitenden Sachlage zu beurteilen, wenn mit bestimmten Handlungen stillschweigend, aber schlüssig die vom Vertragspartner mit Recht erwartete Tatsache zugesichert wird (hier: Bestehen der Forderungen bei Zession zur Vorfinanzierung des Fakturenbetrags).