JudikaturJustizRS0094224

RS0094224 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2004

Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn § 143 StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die zum Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu machen sind, aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden können, sofern die Geschworenen im letzteren Fall ausdrücklich darüber belehrt werden, daß sie die Hauptfrage mit einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) bejahen können.

Entscheidungen
20