JudikaturJustizRS0094223

RS0094223 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Täuschungshandlungen erwecken einen unrichtigen Eindruck nicht nur durch das, was sie positiv besagen, sondern auch durch das, was mit dem positiv Bekundeten nach den Regeln über Treu und Glauben im Rechtsverkehr als stillschweigend mitbehauptet gelten muß.

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