JudikaturJustizRS0094215

RS0094215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Die Bereicherung, auf die der Tätervorsatz gerichtet ist, stellt das Korrelat zur Schadenszufügung dar und ist gleichsam die Kehrseite des vom Täter zugefügten Schadens, wenngleich sie (grundsätzlich) nicht unbedingt den gleichen Geldwert haben muss.

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