RS0094213 – OGH Rechtssatz
RS0094213 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
"Nachstellen" sind alle Handlungen, die den folgenden im § 137 StGB genannten (Töten, Verletzen, Zueignen) vorangehen und deren Durchführen bezwecken; damit können schon bestimmte Versuchshandlungen und Vorbereitungshandlungen selbständig (als vollendetes Delikt) erfaßt werden.