JudikaturJustizRS0094188

RS0094188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Als Raubdrohung kommt - wie sich aus dem Klammerzitat des § 89 StGB ergibt - jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gewalt als gegenwärtig, das heißt in einer solchen Art und Weise angedroht wird, dass mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist.

Entscheidungen
9