JudikaturJustizRS0094158

RS0094158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2021

Der Schaden beim Betrug muss mit der (vom Täter angestrebten) Bereicherung (im Sinn eines funktionalen Zusammenhangs: vgl JBl 1980,605) "stoffgleich", wiewohl nicht unbedingt geldwertgleich sein.

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