Spruch Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Mai 2004, GZ 33 Hv 66/04k-30, verletzt im Schuldspruch nach § 143 erster Satz zweiter Fall StGB das Gesetz in dieser Bestimmung. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Unterstellung unter § 143 erster Satz zweiter Fall …
Text Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als (Jugend )Schöffengericht vom 17. Mai 2004, GZ 33 Hv 66/04k-30, das einen rechtskräftigen Teilfreispruch vom Vorwurf des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB enthält, wurde Daniel Sch***** des Verbrechens des schweren Raub…
Rechtliche Beurteilung Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz zum Teil nicht in Einklang: Die rechtliche Annahme waffenqualifizierten Raubes nach § 143 erster Satz zweiter Fall StGB wurde auf die Verwendung einer…