JudikaturJustizRS0094139

RS0094139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2013

Auch einer vom Opfer als solche erkannten Luftdruckpistole kommt die für die strengere Strafdrohung des § 143 zweiter Fall StGB maßgebende Eignung, als Waffe - und damit als Mittel der Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) - verwendet zu werden, zu.

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