RS0094135 – OGH Rechtssatz
RS0094135 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nicht die Beschaffenheit (Tauglichkeit) des als Mittel der Drohung verwendeten Instruments (hier: ungeladener Gastrommelrevolver), sondern die Eignung der geäußerten Drohung, dem Opfer die Verwirklichung eines ihm unmittelbar bevorstehenden (imminenten) Übels an Leib und Leben in Aussicht zu stellen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung des damit angekündigten Angriffs gegen seine Person erwarten konnte, bildet das entscheidende Kriterium.