JudikaturJustizRS0094135

RS0094135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. August 2016

Nicht die Beschaffenheit (Tauglichkeit) des als Mittel der Drohung verwendeten Instruments (hier: ungeladener Gastrommelrevolver), sondern die Eignung der geäußerten Drohung, dem Opfer die Verwirklichung eines ihm unmittelbar bevorstehenden (imminenten) Übels an Leib und Leben in Aussicht zu stellen, wenn der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung der Drohung des damit angekündigten Angriffs gegen seine Person erwarten konnte, bildet das entscheidende Kriterium.

Entscheidungen
10