JudikaturJustizRS0094060

RS0094060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 1991

Wenn eine Handkassa, aus der Bargeld gestohlen wird, in einem Kasten, die zugehörigen Schlüssel hingegen außerhalb, und zwar in einem Aschenbecher auf einem daneben gestandenen Tisch verwahrt sind, kann von einem die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB ausschließenden allgemein sichtbaren Naheverhältnis zwischen diesen Schlüsseln und dem bezeichneten Behältnis, demzufolge die Zusammengehörigkeit für jedermann sogleich erkennbar gewesen wäre, nicht gesprochen werden.