RS0094024 – OGH Rechtssatz
RS0094024 – OGH Rechtssatz
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Aus der allgemeinen Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen oder aus dem Umstand, daß man einem anderen eine bestimmte Summe oder Sache schuldet, läßt sich allein noch keine den Erfordernissen des § 133 StGB genügende sachbezogene Fürsorgepflicht (Verpflichtung, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen) ableiten, zumal die Bestimmung des § 133 StGB keineswegs die Aufgabe hat, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren.