RS0094023 – OGH Rechtssatz
RS0094023 – OGH Rechtssatz
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Das Nichtbestehen einer eigenen Strafbestimmung für das Erschleichen einer privaten Anstellung schließt nicht die Ahndung eines solchen Verhaltens als sogenannter Anstellungsbetrug, also als Vermögensdelikt aus. Voraussetzung einer derartigen Tat als Betrug ist objektiv (unter anderem), daß der Täter durch seine Täuschungshandlung den Getäuschten zu einem Verhalten verleitet hat, das diesen (oder einen Dritten) am Vermögen schädigt.