RS0094021 – OGH Rechtssatz
RS0094021 – OGH Rechtssatz
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Für den Begriff der Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 142 StGB genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw Ausschaltung eines vorausgesetzten - tatsächlichen oder auch erst zu erwartenden - Widerstandswillens des Angegriffenen geeigneten physischen Kraft, insbesondere auch ein (bloßes) Festhalten einer Person, ohne weitere Gewalt gegen sie auszuüben, um ihr Geld oder sonst eine bewegliche Sache wegzunehmen; es kommt nicht darauf an, ob sich das Opfer effektiv zur Wehr gesetzt hat oder nicht.