JudikaturJustizRS0094013

RS0094013 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung erfordert die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB, dass der für den Diebstahl deliktsspezifische Gewahrsamsbruch durch das Aufbrechen bzw Öffnen mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel unmittelbar am Tatort erfolgt. Nur wenn der Gewahrsamsbruch vor dem Aufbrechen oder Öffnen des Behältnisses bereits vollzogen und somit der Diebstahl bereits vollendet ist - etwa wenn der Täter ein entsprechend dimensioniertes Behältnis am Tatort einsteckt und es erst fernab von diesem oder auch, nachdem er es eingesteckt hat noch am Tatort aufbricht - scheidet die Qualifikation des § 129 Z 2 StGB aus. Dabei kommt es ausschließlich auf das tatsächliche Verhalten des Täters an; allein der Umstand, daß die Möglichkeit bestanden hätte, das Behältnis einzustecken, um es erst später aufzubrechen, ist unentscheidend.

Entscheidungen
4