JudikaturJustizRS0093953

RS0093953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1990

Das mit physischer Gewalt oder mit einem Werkzeug (zB Schraubenzieher) erfolgte Ausheben oder Aufzwängen des Fensters eines versperrt abgestellten Fahrzeuges, um in dessen Inneres zu gelangen, entspricht dem Begriff des "Einbrechens" im Sinne des § 129 Z 1 StGB, weshalb in einem solchen Fall die Anlaßtat der Bestimmung des § 136 Abs 2 StGB zu unterstellen ist.

Entscheidungen
9