JudikaturJustizRS0093869

RS0093869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 1988

Es ist keineswegs erforderlich, daß sich die Person, der der Täter Gewalt antut, um sich ihrer Sachen zu bemächtigen, im selben Raum befindet wie diese Sachen.

Entscheidungen
3