JudikaturJustizRS0093841

RS0093841 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2020

Gewahrsam setzt nicht voraus, dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann; erst wenn die Macht des Gewahrsamsinhaber, über sie zu verfügen, fehlt, liegt Gewahrsamsbruch vor.

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