JudikaturJustizRS0093791

RS0093791 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2005

Eine den Erfordernissen des § 190 StG entsprechende, zur sofortigen Wegnahme führende Brechung des Gewahrsams kann auch darin gelegen sein, daß sich der Täter zunächst statt des zu raubenden Gutes durch Drohung oder tätliche Beleidigung nur jenes Werkzeuges (zB eines Schlüssels) bemächtigt, durch welches er sich in den Stand versetzt, von der begehrten Sache Besitz zu ergreifen und diese sodann selbst ohne nennenswerten Aufwand an Zeit an sich bringt. Voraussetzung für die Beurteilung als Raub wird aber auch bei einer solchen in mehreren Phasen zur Ausführung gelangenden Tat sein, daß sie auf einem einheitlichen Willensentschluß beruht und neben dem zeitlichen Zusammenhang auch ein derartiges räumliches Naheverhältnis zwischen dem Opfer und dem zu raubenden Gut besteht, daß von einer faktischen Verfügungsgewalt des Beraubten über die Sache gesprochen werden kann.

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