JudikaturJustizRS0093753

RS0093753 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 2015

Der Sachbegriff des § 135 StGB entspricht jenem des § 127 StGB. Mangels Sachwert und Tauschwert sind Beweisurkunden und Legitimationsurkunden weder Deliktsobjekte des § 127 StGB noch des § 135 StGB, in ihrer Wegnahme kann daher ausschließlich ein "Unterdrücken" im Sinne des § 229 Abs 1 StGB erblickt werden.

Entscheidungen
12