JudikaturJustizRS0093738

RS0093738 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1988

Die Ansichnahme und Einbehaltung von Urkunden, die eine Schädigung des Berechtigten begründen, fällt unter § 135 StGB; wenn damit der Vorsatz auf Verhinderung des Gebrauchs verbunden ist, so ist § 229 StGB verwirklicht.

Entscheidungen
13