JudikaturJustizRS0093641

RS0093641 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1997

In Fällen, in denen nach der gegebenen Sachlage sowohl die sofortige Befriedigung eines gegenwärtigen Bedürfnisses als auch die Beschaffung eines Vorrats in Betracht kommt, entscheidet für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Entwendung jener Zweck, der auf Grund der subjektiven (inneren) Einstellung des Täters im Vordergrund seiner Motivation steht (Zigarettenpackung).

Entscheidungen
3