JudikaturJustizRS0093639

RS0093639 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1976

Im Falle eines bewaffneten Eindringens im Sinne der Z 2 muß der Täter nicht die Absicht haben, die Waffe gegen die Hausbewohner zu gebrauchen. Denn die Gewaltausübung (Z 1) deckt sich nicht mit der Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes einer Person (Z 2).