JudikaturJustizRS0093595

RS0093595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 1995

Nach ständiger Rechtsprechung sind Urkunden nur dann Gegenstand des Diebstahls, wenn sie als selbständige Wertträger (Inhaberpapiere) unmittelbar Vermögenswert haben, nicht aber, wenn sie als bloße Legitimationspapiere zwar unter Umständen geeignet sind, über die Berechtigung des Inhabers zur Abhebung des darin ausgewiesenen Geldbetrages zu täuschen, aber kein Recht darauf vermitteln. Dies gilt für vinkulierte Sparbücher unter allen Umständen, also auch dann, wenn der unberechtigte Inhaber das Losungswort kennt.

Entscheidungen
2