JudikaturJustizRS0093594

RS0093594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1987

Entscheidendes Kriterium eines Gesellschaftsdiebstahls ist, daß mindestens zwei Personen im Einverständnis über die Verübung eines Diebstahls zur Tatzeit am Tatort oder in dessen näherer Umgebung zur Erreichung des gemeinsamen Zieles "arbeitsteilig" (gleichsam mit "verteilten Rollen") zusammenwirken, mag dieses Einverständnis auch ohne vorherige Verabredung erst (spontan) bei der Tatbegehung zustandegekommen sein mag auch nur einer von ihnen die Ausführungshandlungen setzen, während der andere die Ausführung bloß ermöglicht, fördert oder doch erleichtert.

Entscheidungen
4