JudikaturJustizRS0093581

RS0093581 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1976

Wichtige Interessen, welche die Hilfeleistung unzumutbar machen, können sich auch aus der Selbstverteidigung ergeben, wobei aber Furcht vor eigener Strafverfolgung nicht grundsätzlich und in allen Fällen die Zumutbarkeit ausschließt.