RS0093574 – OGH Rechtssatz
RS0093574 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Prüfung ins Gewicht fallender Interessen ist nicht auf die Rechtsgüter des Hilfeleistungspflichtigen allein abzustellen, sondern auch auf sonstige Umstände, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines rechtsmäßigen Verhaltens bei einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen maßgeblich sind.