RS0093561 – OGH Rechtssatz
RS0093561 – OGH Rechtssatz
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Das Vergehen nach § 95 Abs 1 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite die Kenntnis des Unglücksfalles (oder der Gemeingefahr), der hieraus folgenden Gefahr des Todes (oder beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung), der Notwendigkeit der Hilfeleistung zur Abwendung dieser Gefahr sowie der tatsächlichen Möglichkeit zur Hilfe und den Vorsatz, diesen Beistand zu unterlassen, voraus.