RS0093557 – OGH Rechtssatz
RS0093557 – OGH Rechtssatz
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Der Wert gestohlener oder veruntreuter Sachen ist nach dem Schaden des Geschädigten zur Tatzeit zu berechnen, wobei das Gericht die Höhe des Schadens - der Anordnung des § 99 StPO entsprechend - grundsätzlich an Hand der Ausgaben des Geschädigten zu ermitteln hat, es sei denn, daß dessen Schadenseinschätzung gänzlich fehlt oder aus begründeten Ursachen nicht verläßlich erscheint (so schon KH 1030).