JudikaturJustizRS0093557

RS0093557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1992

Der Wert gestohlener oder veruntreuter Sachen ist nach dem Schaden des Geschädigten zur Tatzeit zu berechnen, wobei das Gericht die Höhe des Schadens - der Anordnung des § 99 StPO entsprechend - grundsätzlich an Hand der Ausgaben des Geschädigten zu ermitteln hat, es sei denn, daß dessen Schadenseinschätzung gänzlich fehlt oder aus begründeten Ursachen nicht verläßlich erscheint (so schon KH 1030).

Entscheidungen
7