RS0093553 – OGH Rechtssatz
RS0093553 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Derjenige, dessen Äußerung die Tonaufnahme enthält, ist bei einer Tat nach § 120 Abs 2 StGB Verletzter im Sinne des § 120 Abs 3 StGB.
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