JudikaturJustizRS0093550

RS0093550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2011

Begehen Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Nötigung, ist eine Erörterung im Urteil über die Eignung des von einem von ihnen geleisteten Tatbeitrags, dem Bedrohten gegründete Besorgnis einzuflösen, entbehrlich, wenn diese Eignung schon der Drohung des anderen zukommt.

Entscheidungen
2