JudikaturJustizRS0093525

RS0093525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 1985

"In Gesellschaft eines Beteiligten" wird die Tat nur dann verübt, wenn auch der Beteiligte Täter desselben Delikts ist, mithin dessen Vorsatz auf Vollendung dieses Deliktstypus gerichtet ist und dessen wesentliche Tatbestandsmerkmale umfaßt.

Entscheidungen
2