JudikaturJustizRS0093522

RS0093522 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1976

Das Interesse an der Abwendung einer für das Leben und die Gesundheit eines anderen bestehenden Gefahr wird durch das Interesse an der Abwendung eigener strafrechtlicher Verfolgung (hier wegen Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 1 SGG) nicht unbedingt überwogen.