RS0093522 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Das Interesse an der Abwendung einer für das Leben und die Gesundheit eines anderen bestehenden Gefahr wird durch das Interesse an der Abwendung eigener strafrechtlicher Verfolgung (hier wegen Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 1 SGG) nicht unbedingt überwogen.