RS0093517 – OGH Rechtssatz
RS0093517 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Beurteilung der Zumutbarkeit ist von Verhaltsweisen des Täters, die in der Regel den Vorwurf mangelnder Sorgfalt gegenüber den rechtlich geschützten Werten und sozialen Pflichten (hier: Beeinträchtigung durch Suchtgiftkonsum) nach sich ziehen, abzusehen.