JudikaturJustizRS0093517

RS0093517 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1976

Bei Beurteilung der Zumutbarkeit ist von Verhaltsweisen des Täters, die in der Regel den Vorwurf mangelnder Sorgfalt gegenüber den rechtlich geschützten Werten und sozialen Pflichten (hier: Beeinträchtigung durch Suchtgiftkonsum) nach sich ziehen, abzusehen.