JudikaturJustizRS0093512

RS0093512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 1985

Als "Raubgenossen" (ebenso wie als "Diebsgenossen") kommen Personen, die hiefür nicht bestraft werden können, wie etwa Strafunmündige oder Zurechnungsunfähige, nur dann in Betracht, wenn sie sich an der Tat in Kenntnis, daß es sich um einen Raub (einen Diebstahl) handelt, beteiligen und nicht bloß als "Werkzeug" wirken. Der Räuber (oder Dieb), der sich eines gutgläubigen Helfers bedient, erfüllt nicht die Qualifikation des § 143 erster Fall (127 Abs 2 Z 1) StGB.

Entscheidungen
3