RS0093500 – OGH Rechtssatz
RS0093500 – OGH Rechtssatz
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Die nach § 94 Abs 1 StGB objektiv erforderliche Hilfeleistungspflicht ist stets dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines über die erlittene Verletzung hinausgehenden weiteren Schadens für Leib ode Leben des Verletzten besteht oder aber zumindest dessen physische oder psychische Lage verbessert werden kann.