RS0093488 – OGH Rechtssatz
RS0093488 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bereicherungsvorsatz setzt Vorsatz auf
a) Verwertung oder
b) Behalten der Sache oder
c) Überführung des wirtschaftlichen Wertes in eigenes Vermögen gleich einer effektiven Vermögensvermehrung wie beim verbrauchenden Gebrauch voraus.
Bei Benützungsabsicht für vorübergehende Zwecke kommt § 135 StGB falls die Sache dem Berechtigten dauernd entzogen bleiben soll, in Betracht.