JudikaturJustizRS0093445

RS0093445 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2004

Ausbruchssicherungen an Fenstern von Gefangenenhäusern gehören gerade zu jenen Gebäudeteilen, die für die Abschließung von der Außenwelt (§ 20 Abs 2 StVG) essentiell sind und von ihrer Zweckbestimmung her ein Entweichen der Häftlinge verhindern, weshalb die Zerstörung auch nur einer derartigen Fenstersicherung (hier: Demolierung der Betonlamellen des Fenstergitters eines Haftraumes aus Anlaß eines Ausbruchsversuches) die Qualifikation nach § 126 Abs 1 Z 5 StGB erfüllt.

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