JudikaturJustizRS0093364

RS0093364 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2015

Dem Diebstahlstatbestand genügt der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), einen Dritten und daher auch vor allem einen Tatbeteiligten unrechtmäßig zu bereichern.

Entscheidungen
6