RS0093310 – OGH Rechtssatz
RS0093310 – OGH Rechtssatz
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Ein Vorwurf im Sinne des § 113 StGB, der in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise geäußert wird, erfüllt den Tatbestand dieses Vergehens auch dann, wenn er weder gegenüber dem Beleidigten selbst noch in seiner Anwesenheit erhoben wird.