RS0093306 – OGH Rechtssatz
RS0093306 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei einem Ladendiebstahl wird die Ware noch nicht dem Gewahrsam des Geschäftsinhabers entzogen, solange sie dieser selbst oder durch sein Personal entweder auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Grund von Mitteilungen von Kunden trotz der Ansichnahme durch einen der Täter zufolge der in seinem Machtbereich erfolgenden Übergabe an den Komplizen im Auge behalten und solcherart deren Verbringung durch einen Unbefugten aus seinem Herrschaftsbereich verhindern kann.