JudikaturJustizRS0093303

RS0093303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2015

Wer einem anderen eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam im Sinne des § 125 Abs 1 StGB dauernd entzogen hat, verantwortet in der Regel der Fälle bei nachträglicher Sachbeschädigung nicht auch noch das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB.

Entscheidungen
4