JudikaturJustizRS0093277

RS0093277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 1994

Auch bei einer von der Körperverletzung (§ 83 StGB) mitumfaßten Schädigung der Gesundheit, bei welcher ein das körperliche und seelische Wohlbefinden in erkennbarer Weise (nicht ganz unerheblich) beeinträchtigender Krankheitszustand hervorgerufen oder gesteigert wird, besteht Hilfeleistungspflicht.

Entscheidungen
4