RS0093273 – OGH Rechtssatz
RS0093273 – OGH Rechtssatz
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Ein Verzicht des Verletzten auf Hilfeleistung ist nicht rechtswirksam, wenn es dem verzichtenden an der entsprechenden Einsichtsfähigkeit und/ oder Urteilsfähigkeit gebricht, die etwa bei einer erheblichen Alkoholisierung, bei einer anderen ersichtlichen Bewußtseinstrübung oder wegen Vorliegens eines Unfallschocks in der Regel auszuschließen sein wird.