JudikaturJustizRS0093267

RS0093267 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2005

Bei größeren Sachen (hier: Stereo-Anlage) ist die Sachwegnahme erst mit dem Fortschaffen aus dem erweiterten Machtbereich (der sich bis auf den Straßenbereich vor dem Tatortsgebäude erstreckt) des bisherigen Gewahrsamsträgers vollendet.

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4